§§ 229 und 275 Abs 3 ABGB
§§ 62, 79 und 134 AußStrG:
Das Gesetz sieht sowohl in § 229 Abs 1 ABGB als auch in § 134 AußStrG ausdrücklich die Pflicht des Sachwalters zur Rechnungslegung gegenüber dem Gericht vor. Die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen - daher auch die Rechnungslegungspflicht ihm gegenüber - bleiben davon unberührt. Eine Einschränkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung kennt das Gesetz nicht. Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen geäußerte Weisungen gegenüber dem Sachwalter vermögen diesen daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die Möglichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen.