§ 31 EU-JZG:
Liegen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG) hinsichtlich der vom Schuldspruch erfassten Straftaten vor, so ist im Falle des Fehlens aktenkundiger Hinweise auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anhängig gewesenes Nachtragsauslieferungsverfahren diesbezüglich mittels Freispruches vorzugehen.