§ 8 Abs 3 MRG:
Auch juristischen Personen (hier: KEG), deren Organe oder Gesellschafter "Ungemach" iSd § 8 Abs 3 MRG im Zusammenhang mit dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen hinnehmen mussten, ist der Ersatz ideellen Schadens angemessen zuzuerkennen.