§§ 267 und 351 ff ZPO:
Ein iSd §§ 351 ff ZPO "notwendiges" Gutachten kann nicht durch ein Privatgutachten ersetzt werden. Denn Privatgutachten sind nicht mehr als Urkunden, die die Meinung ihres Verfassers wiedergeben, wobei dieser Verfasser nicht den Pflichten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen unterliegt. Sie sind daher nicht geeignet, in einer Sachverständigenfrage "für sich allein die Entscheidung zu stützen".