Nach der in dieser Zeitschrift jüngst vorgetragenen These P. Bydlinskis1) ist eine AGB-Klausel, der mit Hilfe der Auslegung gem § 914 ABGB ein eindeutiger Inhalt beigelegt werden kann, zumindest tendenziell nicht "unklar oder unverständlich" iSd § 6 Abs 3 KSchG. Dem sei im Folgenden widersprochen. Dabei soll die Gelegenheit genützt werden, gegen eine verbreitete - oft auch nur latent vorhandene - Auffassung aufzutreten, die im Transparenzgebot einen unangemessenen Eingriff in die Grundsätze privatautonomer Rechtsgestaltung zu sehen glaubt. Im Weiteren wird dargelegt, dass das wohlverstandene Transparenzgebot mit dem klassischen Verständnis von Privatautonomie und subjektiver Richtigkeitsgewähr nicht in Widerspruch steht, sondern sich vielmehr friktionsfrei in dessen Konzept einfügt.