§ 1487 ABGB
§ 152 AußStrG:
Die dreijährige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beginnt einheitlich für alle Berechtigten mit dem Tag der Errichtung des Übernahmeprotokolls durch den Gerichtskommissär.
§ 1487 ABGB
§ 152 AußStrG:
Die dreijährige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beginnt einheitlich für alle Berechtigten mit dem Tag der Errichtung des Übernahmeprotokolls durch den Gerichtskommissär.