§§ 364c und 948 ABGB
§ 350 EO:
Schon der (gerechtfertigte) Schenkungswiderruf gem § 948 ABGB gestaltet die Rechtslage dahin, dass der Beschenkte das Geschenk zurückzugeben hat. Der Beschenkte ist dann zwar noch formell der Eigentümer der geschenkten Sache, aber zur Herausgabe an den Geschenkgeber verpflichtet. Der ex lege entstandene Rückgabeanspruch des widerrufenden Geschenkgebers kann ungeachtet eines rechtsgeschäftlichen Belastungs- und Veräußerungsverbots (hier: zugunsten der Kinder der Verpflichteten) exekutiv durchgesetzt werden.