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Von öffentlichen Äußerungen des Übergebers abweichende Vereinbarungen / gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften von umfassendem Gewährleistungsausschluss erfasst

RechtsprechungOrdentliche Gerichteo. Univ.-Prof. Dr. Peter BydlinskiJBl 2011, 306 Heft 5 v. 16.5.2011

§§ 922 ff ABGB:

Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist gem § 922 Abs 2 ABGB auch nach den öffentlichen (Werbe-)Äußerungen des Übergebers (hier: Internetinserat) zu beurteilen, die in die Vertragsauslegung miteinfließen. Die Parteien können aber letztlich von öffentlichen Ankündigungen des Übergebers abweichende Vereinbarungen treffen.

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