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Zivilrechtsgesetzgebung - 200 Jahre später: Delegation von Gestaltungsmacht?

Aus den VereinenAnkündigungenJBl 2011, 295 Heft 5 v. 16.5.2011

Das im Jahr 1811 kundgemachte ABGB ist ein Meisterwerk der Gesetzgebungskunst. Es hat die gesellschaftlichen Verhältnisse seiner Zeit nachhaltig geprägt. 200 Jahre später erscheint der Gesetzgeber bei der Lösung von Interessenkonflikten zurückhaltend: ExpertInnen erarbeiten einflussreiche Gesetzesvorschläge nach Maßgabe ihres eigenen rechtspolitischen Credos. Dazu kommt die Neigung des Gesetzgebers, über die beteiligten Interessen nicht selbst (generell abstrakt) zu entscheiden. Vielmehr wird es der Justiz überlassen, aufgrund inhaltsarmer Generalklauseln eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Wird das Parlament seiner Rolle gerecht?

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