§§ 451 und 1394 ABGB
§ 13 Abs 2 GBG
Bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer besicherten Forderung zusammen mit dem Pfandrecht bedarf der Erwerb des Pfandrechts durch den Zessionar einer Übertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen (Modus); bei einer Hypothek also der grundbücherlichen Einverleibung der Übertragung. Da nach der Grundregel des § 9 iVm § 4 GBG im Wesentlichen nur dingliche Rechte und Lasten Gegenstand der Einverleibung sein können, ist für die Übertragung der Hypothek die Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts (und nicht der besicherten Forderung aus dem Grundgeschäft) erforderlich.