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Berücksichtigung des Vorzugspfandrechts bei der Meistbotsverteilung auch ohne Bewilligung und Vollzug der Klageanmerkung im Grundbuch

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 2011, 116 Heft 2 v. 16.2.2011

§ 27 WEG 2002

§§ 210 und 216 Abs 1 Z 3 EO:

Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht.

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