§ 71 Abs 6 StPO
§ 14 Abs 1 und 3 MedienG:
Hindert der Tod den Privatankläger, gewisse Rechtshandlungen vorzunehmen, deren Unterlassung dieselbe Wirkung hat wie die ausdrückliche Zurücknahme der Anklage, ist das Verfahren einzustellen. Stirbt der Privatankläger aber zu einem Zeitpunkt, zu dem es solcher Rechtshandlungen nicht mehr bedarf, fehlt ein gesetzlich vorgesehener Grund zur Einstellung des Verfahrens.