§ 1497 ABGB
§ 394 EO:
Eine Untätigkeit des Klägers nach Klagseinbringung ist verjährungsrechtlich nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt.
§ 1497 ABGB
§ 394 EO:
Eine Untätigkeit des Klägers nach Klagseinbringung ist verjährungsrechtlich nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt.