§§ 94 und 95 EheG
§ 78 Abs 2 AußStrG:
Bei Bemessung der Ausgleichszahlung nach § 94 EheG sind auch solche Erträgnisse zu berücksichtigen, die ohne nennenswerte Mühe aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden (hier: Mieteinnahmen und Förderungszahlungen).