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Folgen der Unterlassung der Anmeldung einer (titulierten) Forderung im Schuldenregulierungsverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2011, 661 Heft 10 v. 14.10.2011

§§ 156 und 197 Abs 1 KO:

§ 197 Abs 1 KO hat gegenüber § 156 KO Vorrang und schränkt den Anspruch des Gläubigers, der seine Forderung im Konkurs nicht angemeldet hat, auf die Quote ein: Der Gläubiger hat nur insoweit Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote, als dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

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