§§ 275 und 281 Abs 4 ABGB
§§ 123 und 128 Abs 1 AußStrG:
Der Umfang und Inhalt der Vertretungsbefugnis des Sachwalters ergibt sich aus der genauen Umschreibung im Sachwalterbestellungsbeschluss. Die Erweiterung der Sachwalterschaft hat mit Beschluss zu erfolgen (§ 123 iVm § 128 Abs 1 AußStrG). Erst mit dessen Rechtskraft vermindert sich die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Umfang der beschriebenen Angelegenheiten und erhöht sich der Aufgabenbereich des Sachwalters.