§§ 382b (aF), 399 Abs 1 Z 2 und § 399 Abs 2 EO
Art 6 MRK:
Ist Verfahrensgegenstand eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO, liegt eine Entscheidung über "civil rights" vor. Somit ist Art 6 MRK auch im Provisorialverfahren anwendbar.
§§ 382b (aF), 399 Abs 1 Z 2 und § 399 Abs 2 EO
Art 6 MRK:
Ist Verfahrensgegenstand eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO, liegt eine Entscheidung über "civil rights" vor. Somit ist Art 6 MRK auch im Provisorialverfahren anwendbar.