§ 405 ZPO:
Die Verletzung des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas anderes zuzusprechen, als diese beantragt hat, stellt einen Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit dar.
Seite 590
§ 405 ZPO:
Die Verletzung des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas anderes zuzusprechen, als diese beantragt hat, stellt einen Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit dar.
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