Seit 1914 glaubt man mit Hugo Sinzheimer, Vater des deutschen Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmerbegriff für alle Dienstleistenden gleich ist. Nach hM ist das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft die persönliche Abhängigkeit. Es kommt dabei auf arbeitsorganisatorische Bindungen des Dienstleistenden an. Die Judikatur stellt diese Bindungen aber oft in einen Kontext, den der Autor Referenzrahmen nennen möchte. Die Referenzrahmen sind: die Natur der Tätigkeit, der Nicht-Vertragspartner und der typische Arbeitnehmer. Gefragt wird nun, wie sich die Bindungen zu diesen Referenzrahmen verhalten. Je nach Ergebnis soll die Bindung für die persönliche Abhängigkeit relevant sein oder nicht. Der Autor möchte hier das Argument von der Natur der Tätigkeit in den Vordergrund stellen. Dieses Argument führt je nach Art der ausgeübten Tätigkeit zu unterschiedlichen Anforderungen an die Arbeitnehmereigenschaft und somit zur Gefährdung der dogmatischen Erkenntnisse von Sinzheimer. Gleichzeitig führt das Argument zu einer deutlichen Verengung des Arbeitnehmerbegriffs. Die Untersuchung wird zeigen, dass das Argument dogmatisch und ökonomisch verfehlt ist und daher aufgegeben werden sollte.