Die Verkleinerung des SchöffenG durch das BudgetbegleitG 20092) trat nicht nur ohne Übergangsbestimmungen in Kraft, sondern sogar rückwirkend mit 1. 6. 20093), womit ohne jede Not groteske Probleme in Bezug auf bereits anhängige Verfahren geschaffen wurden. Zur weiteren Verwirrung der Praxis trug ein die Gerichte nicht bindender, de facto aber einflussreicher "Erlass" des BMJ bei, in dem entgegen der klaren Vorschrift des § 514 Abs 5 erster Satz StPO einer "perpetuatio fori" das Wort geredet wurde. Eine solche kennt die StPO aber nur in § 213 Abs 5 StPO, somit in ganz anderem Zusammenhang. Es kostete daher den OGH nur wenige Zeilen, diese Ansicht zu verwerfen.