§ 28 Abs 1 Z 2 JN:
Wartet der Kläger mit der Geltendmachung von Ansprüchen so lange zu, dass deren Verjährung droht, dann stellt dies - sofern eine längere Verfahrensdauer im Ausland (hier: Türkei) darauf überhaupt Einfluss hätte - keinen in § 28 Abs 1 Z 2 JN anerkannten Ordinationsgrund dar.