§§ 452 und 1392 ff ABGB:
Nicht jede Zession zahlungshalber, die auch Sicherungsfunktion hat, ist als Sicherungszession einzuordnen und damit den dafür geltenden Publizitätsvorschriften zu unterwerfen.
Zessionen zahlungshalber sind, obwohl das für Sicherungszessionen bestimmende Merkmal - dass der Zessionar im Innenverhältnis die Forderung unter der obligatorischen Bindung erwirbt, sie nur bei Zahlungsverzug seines Schuldners einzuziehen und sich aus dem Erlös zu befriedigen - fehlt, dann (auch) als Sicherungszessionen zu qualifizieren, wenn der Sicherungszweck und nicht der Befriedigungszweck im Vordergrund steht (zB bei "verlängertem Eigentumsvorbehalt" oder Globalzession künftiger Forderungen zur Sicherung eines Kredits).