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Publizitätserfordernis bei der Zession zahlungshalber?

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2010, 517 Heft 8 v. 17.8.2010

§§ 452 und 1392 ff ABGB:

Nicht jede Zession zahlungshalber, die auch Sicherungsfunktion hat, ist als Sicherungszession einzuordnen und damit den dafür geltenden Publizitätsvorschriften zu unterwerfen.

Zessionen zahlungshalber sind, obwohl das für Sicherungszessionen bestimmende Merkmal - dass der Zessionar im Innenverhältnis die Forderung unter der obligatorischen Bindung erwirbt, sie nur bei Zahlungsverzug seines Schuldners einzuziehen und sich aus dem Erlös zu befriedigen - fehlt, dann (auch) als Sicherungszessionen zu qualifizieren, wenn der Sicherungszweck und nicht der Befriedigungszweck im Vordergrund steht (zB bei "verlängertem Eigentumsvorbehalt" oder Globalzession künftiger Forderungen zur Sicherung eines Kredits).

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