§§ 509, 917, 938 und 948 ABGB
§ 382 Abs 1 Z 6 EO:
Für die Bejahung eines Entgelts reicht zwar schon jeder wirtschaftliche Vorteil, also jedes eigenwirtschaftliche Interesse des Geschenkgebers, und es muss auch keine geldwerte Gegenleistung vorliegen; entscheidend ist aber immer der Parteiwille, ob etwas als Gegenwert (Gegenleistung) gemeint ist, also eine gewollte "synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung" vorliegt. Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt den Schenkungscharakter, also die Unentgeltlichkeit, nicht aus.