§§ 864a, 879 Abs 3 und § 1358 ABGB
§ 6 Abs 3 und §§ 28 ff KSchG
Die Ausnahme von der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB für die Festlegung der "Hauptleistung" ist eng zu verstehen. Es sind damit nicht alle Vertragsbestimmungen erfasst, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Mit der Ausnahme ist nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen gemeint, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypische Leistung generell näher umschreiben.