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Verjährung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den wahren Vater für Unterhaltsleistungen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2010, 456 Heft 7 v. 12.7.2010

§§ 1358, 1042 und 1480 ABGB

§ 26 UVG:

Der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater für die dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen verjährt gem § 1480 ABGB nach drei Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit Rechtskraft des Urteils, in dem festgestellt wird, dass das Kind kein Kind des Scheinvaters ist.

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