§§ 1358, 1042 und 1480 ABGB
§ 26 UVG:
Der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater für die dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen verjährt gem § 1480 ABGB nach drei Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit Rechtskraft des Urteils, in dem festgestellt wird, dass das Kind kein Kind des Scheinvaters ist.