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Glaubhaftmachung von Diskriminierungstatbeständen iSd § 20a B-GlBG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2010, 392 Heft 6 v. 14.6.2010

§ 20a B-GlBG:

Erst dann, wenn dem Bewerber die Glaubhaftmachung von Umständen gelungen ist, die einen Zusammenhang zwischen Ablehnung der Bewerbung und dem Geschlecht oder einem anderen Diskriminierungstatbestand indizieren, wird die "Beweislast" (iSd § 20a B-GlBG) auf den Arbeitgeber verlagert. Die Glaubhaftmachung von verpönten Motiven ist nur dem durch der Abminderung des Beweismaßes erleichterten Indizienbeweis zugänglich.

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