§§ 24, 45 EheG:
Wird die ausländische Entscheidung über die Auflösung der Vorehe nicht anerkannt, hat dies gem § 45 EheG nur dann die Nichtigkeit der neuen Ehe zur Folge, wenn beide Gatten der neuen Ehe von der fehlenden Anerkennungsfähigkeit dieser Entscheidung wussten. Ansonsten ist die neue Ehe nicht als Doppelehe nichtig.