Verschiedene Bundes- und Landesgesetze verpflichten die Gemeinden zu daseinsvorsorgender Tätigkeit mit Mitteln des Privatrechts. Kommunale Pflichtaufgaben stehen jedoch in einem Spannungsverhältnis zu der den Gemeinden durch Art 116 Abs 2 B- VG garantierten Handlungsfreiheit im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Die Zulässigkeit dieser Bestimmungen wurde daher bereits vielfach diskutiert, aber bislang nicht abschließend geklärt. Der folgende Beitrag setzt sich mit dieser Frage anhand einer eingehenden Analyse der Entstehungsgeschichte des Art 17 B-VG und des Art 116 Abs 2 B-VG auseinander.