§§ 34 und 51 MedienG
Art 5 EuGVVO:
§ 51 MedienG ist im Verhältnis zu § 34 Abs 5 MedienG als lex posterior anzusehen, die der letztgenannten Bestimmung (teilweise, soweit § 51 MedienG auf eine Urteilsveröffentlichung in einem ausländischen Medium anzuwenden ist) derogiert hat. Veröffentlichungen haben grundsätzlich im (auch ausländischen) Medium selbst (durchsetzbar nach § 20 MedienG) - und nicht in einem Ersatzmedium - zu erfolgen.