§§ 34, 39 und 87 StPO:
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem einem Antrag auf Delegierung nicht Folge gegeben wurde, ist nicht zulässig. Die StPO kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Soweit kein Rechtsmittelgericht besteht, ist auch keine Beschwerde zulässig.