§ 52 Abs 1 StPO
Art 6 Abs 1 und 3 lit b MRK:
Ein Recht des Beschuldigten auf Ausfolgung von Gegenständen durch den Staat, deren Besitz allgemein verboten ist und die als solche der Einziehung unterliegen (hier: Kopien der Ausdrucke der kinderpornographischen Bilddateien), ist aus § 52 Abs 1 StPO nicht abzuleiten und wird durch Art 6 Abs 1 und 3 lit b MRK nicht begründet. Ein solches Recht steht auch dem die Verfahrensrechte des Beschuldigten ausübenden Verteidiger nicht zu.