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Recht des Beschuldigten auf Ausfolgung von Gegenständen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2010, 734 Heft 11 v. 23.11.2010

§ 52 Abs 1 StPO

Art 6 Abs 1 und 3 lit b MRK:

Ein Recht des Beschuldigten auf Ausfolgung von Gegenständen durch den Staat, deren Besitz allgemein verboten ist und die als solche der Einziehung unterliegen (hier: Kopien der Ausdrucke der kinderpornographischen Bilddateien), ist aus § 52 Abs 1 StPO nicht abzuleiten und wird durch Art 6 Abs 1 und 3 lit b MRK nicht begründet. Ein solches Recht steht auch dem die Verfahrensrechte des Beschuldigten ausübenden Verteidiger nicht zu.

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