§§ 598 und 611 Abs 2 Z 2 ZPO:
Die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht stellt (entgegen der alten Rechtslage) regelmäßig einen Aufhebungsgrund iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO dar.
§§ 598 und 611 Abs 2 Z 2 ZPO:
Die Nichtbeachtung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht stellt (entgegen der alten Rechtslage) regelmäßig einen Aufhebungsgrund iSd § 611 Abs 2 Z 2 ZPO dar.