§ 228 ZPO
§ 29 KSchG:
Die Abtretung des bloßen Anspruchs, eine (negative) Feststellungsklage zu erheben, läuft auf die Übertragung eines reinen Prozessführungsrechts, also auf eine Prozessstandschaft, hinaus. Das österreichische Recht kennt keine gewillkürte Prozessstandschaft. Die bloße Klagebefugnis kann als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht von dem ihr zugrunde liegenden materiellen Recht abgetrennt und daher nicht ohne dieses übertragen werden.