§§ 870 f und 1487 ABGB
§ 400 UGB:
Macht der Kommissionär (hier: Bank) von seinem Selbsteintrittsrecht (§ 400 HGB/UGB) Gebrauch, so hat er die Wertpapiere, die Gegenstand des Kommissionsvertrags sind, selbst als Verkäufer zu liefern oder als Käufer zu übernehmen. Zur Kommission tritt eine kaufvertragliche Rechtsbeziehung hinzu, die die kommissionsrechtlichen Regeln insofern verdrängt, als sie mit der Position der Parteien als Käufer bzw Verkäufer unvereinbar sind, also vor allem bezüglich der Hauptleistungspflichten. Mangels Mitwirkung des Kommittenten bei der Entstehung des kaufrechtlichen Rechtsverhältnisses kommt dieses durch einseitiges Rechtsgeschäft - Vornahme des Selbsteintritts - zustande, das seine Grundlage in einem entsprechenden Gestaltungsrecht des Kommissionärs findet, das ihm § 400 Abs 1 UGB einräumt.