§§ 146, 292a und 293 StGB:
Das unrichtige Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses ausschließlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe ist nicht tatbildlich im Sinne des § 292a StGB.
Ein solches Verhalten erfüllt auch nicht den Tatbestand des Betruges, da die diesbezüglichen Vermögensinteressen des Bundes im Dienste des staatlichen Strafverfolgungsinteresses stehen und diesem gleichzuhalten sind. Der staatliche Strafanspruch aber ist für sich allein gegen den Beschuldigten nicht strafrechtlich geschützt.