§ 331 EO; § 43 ABGB:
Die Gesamtheit der dem Domain-Inhaber aus seinem Vertrag mit der Registrierungsstelle zustehenden schuldrechtlichen Ansprüche ist nach § 331 EO pfändbar.
Die Pfändung der Rechte aus einer Internet-Domain ist durch ein Verfügungsverbot an den Verpflichteten zu bewirken, während ein darüber hinausgehendes Leistungsverbot an den Drittschuldner unterbleiben kann. Unab-