§§ 120 ff und 127 AußStrG:
Der einstweilige Sachwalter hat im Sachwalterbestellungsverfahren keine Rechsmittellegitimation. Ihm stehen außer den allgemeinen Rechtsbehelfen ausschließlich die Rechtsmittel der §§ 45 ff AußStrG im Rahmen seines Wirkungskreises zur Verfügung. Den Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB oder den Einstellungsbeschluss (§ 122 AußStrG) kann er nicht anfechten.