§§ 880a und 1489 ABGB:
Im dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis ist wegen dessen Loslösung vom Grundverhältnis und insb wegen des Wesens des Garantieanspruchs selbst, der in § 880a ABGB eine besondere Regelung erfahren hat, generell von einer Anwendung des § 1489 ABGB auszugehen.