§§ 1 ff BauRG; § 530 ABGB:
Haben die Vertragsparteien bei Begründung eines Baurechts die Bauzinsverpflichtung als Reallast verbüchert, so haftet der Bauberechtigte nach Veräußerung des Baurechts für rückständigen Bauzins nur, soweit die Verpflichtung in der Zeit seiner Berechtigung entstanden ist.