Bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ist nicht nur der Wert der enteigneten Liegenschaft, sondern auch die Wertminderung der dem Eigentümer verbleibenden Grundstücke zu berücksichtigen. Die Judikatur lehnt dabei aber den Ersatz jener Wertminderung der Restliegenschaft, die durch das Enteignungsprojekt (etwa durch Bestand und Betrieb einer Straße bzw Eisenbahn) entsteht, ab. Der Autor versucht nachzuweisen, dass diese gerichtliche Praxis auf unrichtigen rechtlichen Grundlagen beruht.