A.I. Mit - im Plenum beschlossenem - Erk 26. 6. 2008, B 304/07, hat der VfGH zu Recht erkannt, der Beschwerdeführer sei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art 6 Abs 1 MRK verletzt worden; insoweit wurde der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.