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Keine Verfolgung von Jugendstraftaten durch Opfer

RechtsprechungStrafsachenJBl 2009, 463 Heft 7 v. 1.7.2009

§ 44 Abs 2 JGG; §§ 65 StPO und 195 Abs 1 StPO:

Die Beschränkung des Verfolgungsrechts durch einen Privatbeteiligten nach § 44 Abs 2 JGG in Verfahren gegen Jugendliche gilt nicht nur für den dort genannten Privatbeteiligten selbst, sondern für sämtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen. Diese sind dem Privatbeteiligten nämlich durch die §§ 65 und 195 Abs 1 StPO rechtlich gleichgeordnet.

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