§ 44 Abs 2 JGG; §§ 65 StPO und 195 Abs 1 StPO:
Die Beschränkung des Verfolgungsrechts durch einen Privatbeteiligten nach § 44 Abs 2 JGG in Verfahren gegen Jugendliche gilt nicht nur für den dort genannten Privatbeteiligten selbst, sondern für sämtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen. Diese sind dem Privatbeteiligten nämlich durch die §§ 65 und 195 Abs 1 StPO rechtlich gleichgeordnet.