§§ 608 ff und 1278 Abs 2 ABGB:
Mit der Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben, eine volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest zu verwandeln, wird es dem Nacherben ermöglicht, durch Schenkungen die Nacherbschaft im Endergebnis zu beseitigen. Auf eine solche Vereinbarung ist die Formvorschrift für den Erbschaftskauf (§ 1278 Abs 2 ABGB) entsprechend anzuwenden.*)