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Sicherungsübereignung einer Maschine durch Zeichen

RechtsprechungZivilsachenJBl 2009, 437 Heft 7 v. 1.7.2009

§ 452 ABGB:

Die körperliche Übergabe einer Mahlmaschine, die einer Fläche von mehr als 100 m2 bedarf, ist untunlich; Sicherungsübereignung kann daher mittels Übergabe durch Zeichen erfolgen. Der Verbleib der Maschine beim Sicherungsgeber schadet dann nicht.

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