§ 18 ZPO:
Das Recht, einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu stellen, oder auf ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang steht nur den Prozessparteien, nicht aber einem anderen, früher beigetretenen Nebenintervenienten zu.
§ 18 ZPO:
Das Recht, einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention zu stellen, oder auf ein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang steht nur den Prozessparteien, nicht aber einem anderen, früher beigetretenen Nebenintervenienten zu.