§§ 138, 138a, 156, 1042 und 1479 ABGB:
Mangels abweichender gesetzlicher Grundlage kann der Scheinvater nach Wegfall seiner Vaterschaft den gesamten Unterhaltsaufwand ohne Beschränkung der Dauer der erbrachten Leistungen vom wahren Vater zurückverlangen.