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Umfassende Vollmacht des Pfandgläubigers zur bestmöglichen Veräußerung von Liegenschaften verstößt gegen § 1371 ABGB

RechtsprechungOrdentliche Gerichtea. Univ.-Prof. Dr. Christian HolznerJBl 2009, 317 Heft 5 v. 1.5.2009

§ 1371 ABGB;§ 77 GBG;§ 30 Abs 2 ZPO:

Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist keine Eintragung, die dem Liegenschaftseigentümer zum Vorteil gereicht (§ 77 Abs 2 GBG), sodass für ein derartiges Ansuchen weder eine allgemeine Vollmacht des Pfandgläubigers noch die Berufung auf § 30 Abs 2 ZPO genügt.

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