§ 10 Abs 3 GmbHG:
Die Bank kann für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG haftbar werden, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war; ihre Haftung bezieht sich nur auf diesen Zeitpunkt; weitergehende Verpflichtungen legt das Gesetz den Banken nicht auf.